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   BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74   

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https://dejure.org/1975,640
BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74 (https://dejure.org/1975,640)
BAG, Entscheidung vom 30.04.1975 - 5 AZR 171/74 (https://dejure.org/1975,640)
BAG, Entscheidung vom 30. April 1975 - 5 AZR 171/74 (https://dejure.org/1975,640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftsspesen - Kreditkarte - Gesamtschuldner - Mithaftungsklausel - Sittenwidrigkeit - Konkurs der Arbeitgeberfirma - Befreiungsanspruch des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 257 § 426 § 670; KO § 61 Nr. 1 § 67 § 146
    Arbeitgeberkonkurs: Rechtslage bei über eine arbeitgebereigene Kreditkarte durch den Arbeitnehmer abgewickelten Geschäftsspesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 27, 127
  • NJW 1975, 2359 (Ls.)
  • VersR 1976, 80
  • WM 1975, 1190
  • DB 1975, 2090
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    Auszug aus BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74
    § 670 BGB gibt dem Beauftragten und entsprechend auch dem mit einer Geschäftsbesorgung betrauten Arbeitnehmer (§ 675 BGB) einen Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen, die er zur Ausführung des Auftrages, d.h. hier zur Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, für erforderlich halten durfte (BAG [GS] 12, 15 [24] » AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers [zu VII der Gründe]; BAG AP Kr. 5 zu § 196 BGB [zu I 1 der Gründe]).
  • BAG, 12.02.1965 - 1 ABR 12/64

    Anspruch des Betriebsrates - Erstattung notwendiger Betriebsratskosten -

    Auszug aus BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74
    Jedoch ist anerkannt, daß die sich aus dem ArheitsVerhält nis ergehenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Reisekosten und sonstigen Spesen an dem Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO teilnehmen (BAG 17, 84- [88 f.} ® AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG 1952 [zu III der Gründe] mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).
  • BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57

    Außertarifliche Zulagen - Abschluß des Tarifvertrages - Unbeachtlichkeit für Höhe

    Auszug aus BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 171/74
    Jedoch ist anerkannt, daß die sich aus dem ArheitsVerhält nis ergehenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Reisekosten und sonstigen Spesen an dem Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO teilnehmen (BAG 17, 84- [88 f.} ® AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG 1952 [zu III der Gründe] mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).
  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 161/01

    Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung

    a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit gerichtet sind, können nach allgemeiner Ansicht in der Insolvenz berücksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermögenswerts aus der Insolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MünchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAG WM 1975, 1190, 1191).
  • BSG, 18.09.1991 - 10 RAr 12/90

    Reisekosten bei der Berechnung von Konkursausfallgeld, Ersatzansprüche des

    Es kann offenbleiben, ob der Klägerin bis zur Begleichung der Forderung gegenüber der Arbeitgeberin - auch nach Konkurseröffnung - lediglich ein Anspruch auf Befreiung von Verpflichtung aus der Mithaftungsklausel zustand (so BAG AP Nr. 1 zu § 67 KO mit Anm Weber = SAE 1976, 211 mit Anm Neumann-Duesberg; vgl zum Befreiungsanspruch auch Jaeger/Hencke, Konkursordnung, 9. Aufl 1977, § 3 RdNrn 23, 24).

    Bereits unter der Geltung des § 61 KO aF entsprach es allgemeiner Auffassung, daß die Ansprüche auf "Lohn-, Kostgeld oder andere Dienstbezüge" iS der Vorschrift auch den Ersatz von Reisekosten und sonstiger Spesen als zur Ausführung der Arbeit getätigter Aufwendungen erfaßten (BAGE 17, 84, 88 f mwN; BAG AP Nr. 1 zu § 67 KO).

  • LG Bonn, 03.04.2014 - 8 S 264/13

    Zahlungsanspruch gegenüber einem Arbeitnehmer aus der Nutzung einer

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Kreditkartenunternehmen dem Arbeitnehmer gegenüber durchaus verpflichtet ist, das sich für diesen aus der Mithaftungsklausel ergebende Risiko so gering wie möglich zu halten, indem er mit der Arbeitgeberfirma pünktlich abrechnet und die Karte zurückruft, mindestens aber den Karteninhaber warnt, wenn die Firma ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt (vgl. BAG, U. v. 30.04.1975, DB 1975, 2090 ff., juris).

    Schon das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.04.1975 (DB 1975, 2090 ff., juris) entschieden, dass eine Mithaftungsklausel bei Firmenkreditkarten nicht sittenwidrig ist.

  • LSG Hessen, 29.08.1990 - L 6 Ar 1558/86

    Konkursausfallgeld - Arbeitsentgelt - gesamtschuldnerische Haftung für

    Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 30. April 1975 - 5 AZR 171/74 = BAGE 27, 127 ff), dem ein vergleichbarer Fall der gesamtschuldnerischen Haftung eines Arbeitnehmers wegen der Verwendung einer Firmenkreditkarte zugrunde lag, zählt hierzu auch der Befreiungsanspruch von Verpflichtungen, die zur Deckung solcher Kosten eingegangen wurden.
  • BGH, 02.05.1996 - IX ZR 245/95

    Aufrechnung nach Eröffnung des Konkursverfahrens - Einrede des

    Denn ein Freistellungsanspruch des Bürgen (§ 775 BGB) wie des Grundschuldbestellers (vgl. dazu RGZ 156, 271, 278) kann im Konkurs nicht neben dem gesicherten Anspruch des Hauptgläubigers - hier: der Dresdner Bank - geltend gemacht werden (vgl. BAGE 27, 127, 133 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Fr. Weber AP § 67 KO Nr. 1 unter III 3; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Pecher, 2. Aufl. § 775 Rdn. 16).
  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 175/90

    Verbot der Doppelanmeldung bei auf selbständige Anspruchsgrundlagen gestützten

    Die von der Revision angezogenen Entscheidungen BGH, Urt. v. 15. Januar 1970 - II ZR 154/68, WM 1970, 561, 562 = NJW 1970, 810 und BAG WM 1975, 1190, 1191 sind im Streitfall nicht einschlägig.
  • LG Landau/Pfalz, 19.02.2004 - 4 O 295/03

    Sittenwidrigkeit eines Kreditkartenvertrages

    Dass ein Fall wie der nun der Kammer vorliegende mit einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in Höhe von rund 22.000,-- EUR - typischerweise durch die Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos geworden - bedenklich ist, war wohl auch die Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 30.04.75 (AktZ. 5 AZR 171/74, abgedruckt z.B. in DB 1975, 2090ff.).
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